Das Explosionsschutzdokument (§ 6 BetrSichV) beschreibt die angemessenen Vorkehrungen, um den Explosionsschutz in einer Organisation sicherzustellen. Wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) ermittelt wurde, dass die Entstehung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann, dann hat der Unternehmer für die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes zu sorgen. Wenn Explosionsgefahren nicht rechtzeitig erkannt und durch geeignete Explosionsschutzmaßnahmen verhindert werden, kann es bei vom Normalbetrieb abweichenden Betriebszuständen (Bau- oder Wartungsarbeiten, Reparaturen, Instandhaltungen, Störungen) zu schweren Unfällen kommen.
In dem Explosionsschutzdokument muss nachgewiesen werden, dass alle Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind. Es müssen die angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen. Das Explosionsschutzdokument ist vom Arbeitgeber - unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten - vor der Aufnahme der Tätigkeit zu erstellen. Die Durchführung von Prüfungen zur Explosionssicherheit von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen ist im Abstand von 6 Jahre erforderlich. Die Prüfung der technischen Einrichtungen (Geräte, Schutzsysteme usw.) wird alle 3 Jahre gefordert.
Die uniServum erstellt gern für Sie die Gefährdungsbeurteilung und das dazugehörige Explosionsschutzdokument.
Aus dem Explosionsschutzdokument muss hervorgehen
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